Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Herzogenaurach 


Unser "Grundgesetz", die Basis unserer Arbeit
Grundmotiv von einer unserer Briefmarken - Seniorenbeirat Herzogenaurach

 



vom 5. März 2010


Die Stadt Herzogenaurach erlässt auf Grund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

 

§1 - Bezeichnung und Aufgaben

(1) Die Stadt Herzogenaurach beruft einen Seniorenbeirat zur Förderung und Wahrnehmung der besonderen Belange der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger.
(2) Der Seniorenbeirat arbeitet überparteilich, überkonfessionell und ist verbandsunabhängig.
(3) Der Seniorenbeirat berät den ersten Bürgermeister, den Stadtrat, dessen Ausschüsse und die Stadtverwaltung auf dem gesamten Gebiet des Seniorenbereiches, insbesondere der Planung und Schaffung von Einrichtungen der Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen für Senioren sowie der ideellen und finanziellen Förderung der Seniorenarbeit. 
(4) Der Seniorenbeirat besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein.

  

§2 - Zusammensetzung und Wahl

(1) Der Seniorenbeirat besteht aus zehn Mitgliedern.
(2) Fünf Mitglieder des Seniorenbeirates und fünf Stellvertreterinnen/ Stellvertreter werden aus dem Kreis der Bürgerinnen und Bürger gewählt, die am Wahltag 60 Jahre oder älter sind und in der Stadt Herzogenaurach wohnen.
Der Wahltag und der Stichtag zur Abgabe der Wahlvorschläge werden 5 Wochen vor dem Wahltag im Amtsblatt der Stadt Herzogenaurach veröffentlicht. Wahlvorschläge können bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der Stadt Herzogenaurach schriftlich eingereicht werden.
Vorschlagsberechtigt, stimmberechtigt und wählbar sind alle Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag 60 Jahre und älter sind und in der Stadt Herzogenaurach wohnen. Die Stadt Herzogenaurach überprüft, ob die vorgeschlagenen Personen zur Kandidatur bereit sind und ggf. die Wahl annehmen würden.
Die Wahlvorschläge werden rechtzeitig vor dem Wahltag im Amtsblatt der Stadt Herzogenaurach öffentlich bekannt gemacht. Gewählt sind die Wahlvorschläge mit den meisten Stimmen. Ergibt sich eine Stimmengleichheit von Platz 5 und 6 (ggf. folgende) entscheidet das Los. Ergibt sich eine Stimmengleichheit bei den Plätzen 10 und 11 (ggf. folgende) so wird das Gremium um entsprechende Stellvertreter/Stellvertreterinnen erweitert.

(3) Fünf der Mitglieder des Seniorenbeirates und fünf Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden in einer vom ersten Bürgermeister einberufenen und geleiteten Versammlung der Leiter der Vereine, Verbände, Organisationen und Einrichtungen, die in Herzogenaurach Seniorenarbeit leisten, in geheimer Wahl aus der Mitte der Anwesenden gewählt.
Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten mit den meisten Stimmen, soweit sie die Wahl annehmen. Ergibt sich Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl unter den Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§3 - Berufung des Seniorenbeirates

(1) Der Kulturausschuss des Stadtrats der Stadt Herzogenaurach beruft die nach § 2 gewählten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter auf die Dauer von 3 Jahren.
(2) Die Arbeit der Seniorenbeiräte ist ehrenamtlich.
(3) Der Sachaufwand wird durch die Geschäftsstelle aus den für die Arbeit des Seniorenbeirats festgesetzten Haushaltmitteln im Rahmen der jeweiligen Haushaltssatzung erbracht. Anderweitige Ausgaben (z. B. Fahrtkosten, Fortbildungsmaßnahmen) werden nach den bei der Stadt Herzogenaurach bestehenden Regelungen ersetzt.

 

§4 - Vorsitz und Geschäftsführung

(1) Die erste Sitzung der Wahlperiode wird durch den ersten Bürgermeister der Stadt Herzogenaurach einberufen.
In dieser Sitzung wählt der Seniorenbeirat die Vorsitzende/den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Danach beruft der Seniorenbeirat einen Schriftführer/eine Schriftführerin und den Leiter/die Leiterin des Seniorenbüros sowie dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin.
(2) Die/der Vorsitzende ruft den Seniorenbeirat nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder, mindestens jedoch 4 mal jährlich zu Sitzungen ein.
(3) Die Geschäftsstelle des Seniorenbeirates ist bei der Stadtverwaltung angesiedelt. Die Geschäfte führt eine vom Ersten Bürgermeister beauftragte Person.
(4) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Geschäftsgang die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und die Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Herzogenaurach sowie die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Stadtverfassungsrechts der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
(5) Die Beratungsgegenstände werden dem Seniorenbeirat durch den ersten Bürgermeister zugeleitet.
(6) Der Seniorenbeirat kann von sich aus Vorschläge, Anregungen, Stellungnahmen oder Gutachten abgeben, die auf seinen Antrag durch die Stadtverwaltung in angemessener Frist entsprechend den Regelungen der Geschäftsordnung der Stadt Herzogenaurach durch den Stadtrat, Kulturausschuss bzw. Ersten Bürgermeister erledigt werden.

 

§5 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Herzogenaurach, 5. März 2010, Stadt Herzogenaurach
Dr. German Hacker, Erster Bürgermeister




Hier finden Sie unsere ► Satzung als PDF-Datei

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